Verhinderungspflege nach SGB XI

   

Zur Verhinderungspflege – Vertretung der Pflegeperson

 
   
  

Kann die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder einem anderen Grund die Pflege vorübergehend nicht übernehmen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege entstehenden Kosten bis zu einem Betrag von derzeit 1.550 EUR im Jahr übernimmt. Bei einer Erkrankung der Pflegeperson wird Ihre Situation im Einzelfall entschieden.
Sie können die Verhinderungspflege in unserer Tagespflege in Anspruch nehmen. Hier werden Sie morgens von zu Hause abgeholt und am Nachmittag wieder zurück nach Hause begleitet.
Eine weitere Möglichkeit ist, vorübergehend in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, in der wir alle pflegerischen Leistungen anbieten.
Die dritte Variante ist, dass Sie in Ihrer eigenen Wohnung bleiben und von uns stundenweise beschäftigt und umsorgt werden.

 
   

Ihr Anspruch bei der Verhinderungspflege

  • Die Kosten des Pflegedienstes werden für längstens vier Wochen im Jahr von der Pflegekasse übernommen (max. 2.418 EUR pro Jahr)
  • Die Leistung steht Ihnen jährlich zu und verfällt am Ende des Kalenderjahres
  • Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist eine mindestens 6-monatige Pflegezeit.
 
 
   
 

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